2022-03-16 – Waldbrandverordnung 2022

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Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 15. März 2022 aufgrund des § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Für den Bezirkshauptmann
Ing. Mag. Christian Pehofer

Hier gehts zur Originalverordnung

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